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# Pauschalerlaubnis für KI-Training: Warum der Ratskompromiss die europäische Abhängigkeit zementiert
- URL: https://www.privacyofficers.at/pauschalerlaubnis-fur-ki-training-warum-der-ratskompromiss-die-europaische-abhangigkeit-zementiert/
- Published: 2026-09-25T07:33:37.000Z
- Updated: 2026-09-25T07:33:37.000Z
- Author: Michael Mrak
- Tags: GRC

Am 21\. September 2026 hat noyb ein Kompromissdokument der irischen Ratspräsidentschaft zum Digital Omnibus öffentlich gemacht, das zuvor Politico zugespielt worden war. Es trägt das Datum 3\. September 2026 (ST 12535/26, LIMITE) und ist nicht amtlich veröffentlicht. Alles Folgende bezieht sich daher auf einen durchgesickerten Entwurf, nicht auf eine beschlossene Ratsposition. Der Kern: Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Entwicklung und des Betriebs von KI soll in der Regel als berechtigtes Interesse gelten. Max Schrems spricht von digitaler Enteignung. Das ist zugespitzt, trifft aber einen realen Punkt.

### Was im Entwurf steht

Die Kommission hatte in ihrem Omnibus-Vorschlag vom November 2025 einen neuen Art. 88c DSGVO vorgesehen, der die Verarbeitung für KI-Zwecke ausdrücklich regelt. Die zypriotische Präsidentschaft hatte die Bestimmung im ersten Halbjahr 2026 gestrichen, die irische Präsidentschaft holt sie zurück. Im Ratsdokument firmiert sie als Art. 88bis. Die endgültige Nummerierung ist offen; in einer deutschen Sprachfassung könnte daraus ein Art. 88a werden. Der Beitrag spricht deshalb von der KI-Erlaubnisnorm.

Nach den Erwägungsgründen 30 und 33a des Entwurfs kann die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Entwicklung und Einsatz eines KI-Systems oder KI-Modells als Wahrnehmung eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO angesehen werden, soweit nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen, insbesondere bei Kindern. Formal bleibt also eine Abwägung stehen. Faktisch verschiebt sich aber der Ausgangspunkt: Aus einer Einzelfallprüfung mit offenem Ergebnis wird eine gesetzliche Regelvermutung zugunsten des Verantwortlichen, die nur noch ausnahmsweise widerlegt wird.

Fairerweise gehört dazu die Gegenposition. Befürworter, darunter nach Medienberichten Deutschland, argumentieren mit Rechtssicherheit für europäische Anbieter. Und schon heute ist KI-Training auf Basis berechtigter Interessen nicht ausgeschlossen, wie der EDSA in seiner Stellungnahme 28/2024 festgehalten hat. Der Unterschied liegt darin, wer die Last der Begründung trägt. Bisher muss der Verantwortliche darlegen, warum seine Interessen überwiegen. Künftig müsste die betroffene Person darlegen, warum ihre überwiegen, meist ohne zu wissen, dass ihre Daten überhaupt verarbeitet werden. Kritisch ist zudem der Zuschnitt: Die Norm knüpft an die Technologie an, nicht an einen bestimmten Zweck. Eine Verarbeitung, die ohne KI unzulässig wäre, könnte mit KI zulässig werden.

### Die Folgefragen, die der Entwurf offenlässt

Das Verhältnis zum Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO bleibt unscharf. Erwägungsgrund 31 nennt ein bedingungsloses Widerspruchsrecht und die Beachtung technischer Opt-out-Signale als Schutzmaßnahmen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Als Abwägungsgesichtspunkt ist das deutlich schwächer als ein verbindliches Recht. Art. 21 Abs. 1 erlaubt dem Verantwortlichen, zwingende schutzwürdige Gründe entgegenzuhalten. Ob die KI-Erlaubnisnorm diese Möglichkeit ausschließt oder ob die gesetzliche Vermutung gerade als solcher Grund dient, klärt der Entwurf nicht.

Bei besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO sieht Erwägungsgrund 33 eine neue Ausnahme vor: Sensible Daten, die nur beiläufig und als Rest in Trainingsdaten oder im Modell verbleiben, sollen verarbeitet werden dürfen, wenn der Verantwortliche wirksame Maßnahmen zur Vermeidung getroffen hat und identifizierte Daten entfernt. Ist die Entfernung nur durch Neutraining möglich, soll ein wirksamer Schutz vor weiterer Nutzung genügen. Die Abgrenzung zwischen beiläufig und gezielt wird zur zentralen Streitfrage, und sie wird überwiegend vom Verantwortlichen selbst beantwortet.

Bei den Informationspflichten liegt das größte praktische Problem. Trainingsdaten stammen häufig aus Web-Scraping oder Altbeständen, sie wurden also nie bei der betroffenen Person erhoben. Einschlägig ist dann Art. 14, nicht Art. 13\. Schon heute erlaubt Art. 14 Abs. 5 lit. b bei unverhältnismäßigem Aufwand, die Information durch öffentliche Bereitstellung zu ersetzen. Die Frage ist, ob die Betroffenenrechte unter dieser Voraussetzung überhaupt noch wirksam ausgeübt werden können. Der Entwurf beantwortet sie nicht, der deutsche Vorschlag schon, und zwar in einer Richtung, die Aufmerksamkeit verdient.

### Der Bruch mit der eigenen Souveränitätsagenda

[Auf mrak.at wurde am 16\. September die Studie der unabhängigen Expertengruppe zu einer europäischen KI-Strategie analysiert](https://www.mrak.at/europas-abhangigkeit-bei-spitzen-ki-was-die-neue-expertenstrategie-fur-souveranitat-und-compliance-bedeutet/?ref=privacyofficers.at). Deren Ausgangsbefund ist eine strukturelle Abhängigkeit Europas von US-Anbietern, deren Antwort eine gesteuerte Abhängigkeit mit eigener Infrastruktur und klaren Regeln. Die KI-Erlaubnisnorm läuft dem zuwider.

Eine pauschale Erlaubnis nützt vor allem denen, die bereits große Datenbestände halten und über das Kapital verfügen, sie zu verwerten. Das sind in erster Linie die großen US-Plattformen, von denen viele ihren EU-Sitz in Irland haben. Europäische Anbieter gewinnen formal dieselbe Erlaubnis, aber ihnen fehlen die Daten, auf die sie anzuwenden wäre. Hinzu kommt ein Effekt, den noyb zu Recht betont: Viele europäische Unternehmen verarbeiten ihre Daten auf US-Plattformen. Eine weite Erlaubnis für KI-Verarbeitung erleichtert es diesen Plattformen, auch diese Bestände für eigene Modelle zu nutzen, soweit Verträge und Auftragsverarbeitungsrecht das nicht verhindern.

Bemerkenswert ist, dass derselbe Entwurf das Problem an anderer Stelle selbst benennt. In den Erwägungsgründen 25 und 26 zur Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors heißt es sinngemäß, einige sehr große Unternehmen hätten durch die Anhäufung riesiger Datenmengen erhebliche Marktmacht erlangt. Behörden sollen ihnen deshalb besondere Lizenzbedingungen und höhere Entgelte auferlegen dürfen. Bei öffentlichen Daten soll also Datenmacht begrenzt werden, bei personenbezogenen Daten wird sie legitimiert. Diese Inkonsistenz sollte in der weiteren Verhandlung zur Sprache kommen.

### Die deutsche Position und was sie für Art. 15 bedeutet

noyb hat auch schriftliche Formulierungsvorschläge Deutschlands zum vorangegangenen Präsidentschaftstext veröffentlicht (WK 11020/2026 ADD 4, 17\. August 2026). Zwei Punkte stechen heraus.

Erstens schlägt Deutschland vor, dass Art. 14 und Art. 16 bis 18 DSGVO für KI-Training nicht gelten sollen, wenn ihre Erfüllung unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ersatzweise soll vor dem Training öffentlich informiert und erklärt werden, wie Widerspruch oder Berichtigung eingelegt werden können. Nach dem Training sollen technische Maßnahmen gegen Offenlegung oder Identifizierung greifen. Damit würden nicht nur Informationspflichten, sondern auch Berichtigung, Löschung und Einschränkung unter einen Aufwandsvorbehalt gestellt.

Zweitens enthält der deutsche Vorschlag für den Absatz über Schutzmaßnahmen nur noch den Schutz vor Offenlegung von Restdaten im Modell. Datenminimierung bei der Quellenauswahl, erweiterte Transparenz und das bedingungslose Widerspruchsrecht, die der Präsidentschaftstext dort aufzählt, fehlen, soweit die geleakte Fassung das erkennen lässt.

Art. 15 DSGVO steht nicht auf der deutschen Liste. Praktisch würde das Auskunftsrecht dennoch ausgehöhlt. Wer nicht nach Art. 14 informiert wurde, weiß nicht, bei wem er fragen soll. Wer fragt, erhält Auskunft über Trainingsdaten, deren Berichtigung und Löschung verweigert werden dürfen. Hinzu kommt der Ratsentwurf selbst: Erwägungsgrund 35 erweitert den Begriff des exzessiven Antrags nach Art. 12 Abs. 5 und senkt die Beweislast des Verantwortlichen dafür. Für Auskunftsverfahren bei KI-Anbietern ist absehbar, dass Anträge häufiger als missbräuchlich oder zu weit zurückgewiesen und die Streitfragen vor die Aufsichtsbehörden verlagert werden, die nach Erwägungsgrund 35a ihrerseits exzessive Beschwerden leichter ablehnen können sollen.

### Handlungsempfehlung: nicht vorauseilend umstellen

Für Datenschutzbeauftragte und Rechtsabteilungen ergibt sich eine klare Linie. Der Entwurf ist Ratsposition im Werden, nicht geltendes Recht. Das Parlament hat seine Position noch nicht gefunden, danach folgt der Trilog. noyb rechnet mit einer Verabschiedung frühestens Anfang 2027 und hält eine Aufhebung durch den EuGH für möglich, wenn die Norm ohne wirksame Einschränkungen kommt. Rechtsgrundlagen im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 und in Datenschutzhinweisen jetzt auf eine künftige Vermutung umzustellen, wäre verfrüht und im Prüffall nicht zu verteidigen.

Maßgeblich bleibt Art. 6 Abs. 1 lit. f in der geltenden Fassung, mit dokumentierter Interessenabwägung nach dem dreistufigen Prüfschema des EDSA. Sinnvoll ist, jetzt Maßnahmen umzusetzen, die unter jeder denkbaren Endfassung tragen: ein Verzeichnis der KI-Trainings- und Feinabstimmungsprozesse mit Datenherkunft, funktionierende Widerspruchswege und die Beachtung technischer Opt-out-Signale, Filter für besondere Kategorien vor dem Training sowie ein Verfahren, wie Auskunftsersuchen zu Trainingsdaten beantwortet werden. Wer diese Grundlagen hat, kommt mit der geltenden Rechtslage zurecht und muss bei einer Änderung nur nachjustieren.

Und wer als Verantwortlicher KI-Dienste von Drittanbietern einsetzt, sollte die Verträge prüfen: Darf der Anbieter die im Auftrag verarbeiteten Daten für eigenes Training nutzen? Diese Frage entscheidet sich nicht in Brüssel, sondern in der eigenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

Quellen: [noyb, 21.09.2026](https://noyb.eu/de/ai-eu-member-states-plan-digital-expropriation-europeans-interest-ai-companies?ref=privacyofficers.at) · [Präsidentschaftskompromiss ST 12535/26 (PDF, via noyb)](https://noyb.eu/sites/default/files/2026-09/Draft%20Compromise.pdf?ref=privacyofficers.at) · [Kommentare Deutschlands WK 11020/2026 ADD 4 (PDF, via noyb)](https://noyb.eu/sites/default/files/2026-09/Omnibus%5FVII%5F-%5Fcomments%5Fby%5FDE.pdf?ref=privacyofficers.at) · [netzpolitik.org](https://netzpolitik.org/2026/digitale-enteignung-datenschuetzer-warnen-vor-pauschalerlaubnis-fuer-ki-training/?ref=privacyofficers.at) · [ORF](https://orf.at/stories/3442802/?ref=privacyofficers.at) · Art. 6, 9, 12 bis 18, 21, 30 DSGVO · Verordnung (EU) 2024/1689