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VWGH Entscheidung zu Verfahren gegen juristische Personen

Der VwGH hat in einer Entscheidung (GZ RO 2019/04/0229) zur Strafbarkeit der juristischen Person festgelegt, dass er die Bestimmung des § 99d BWG und seine Judikatur dazu auch auf das DSG umlegt.

Was bedeutet das in der Praxis für die Datenschutzbehörde?

  1. Die Datenschutzbehörde muss in einem Verfahren/Beschwerdefall bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung an das Unternehmen, jene Personen klar bezeichnen, denen das vorgeworfene Verhalten zuzurechnen ist.
  2. Die Datenschutzbehörde muss die vertretungsbefugten Personen namentlich anführen, der das Verhalten zugeordnet wird.
  3. Die Datenschutzbehörde muss zusätzlich jeder einzelnen, vertretungsbefugten Person eine Aufforderung zur Rechtfertigung schicken, da diese als Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren geführt wird.
  4. Jede dieser Personen muss selbst eine Stellungnahme abgeben.
  5. Jedes vertretungsbefugte Organ haftet für die anderen mit.

Ausweg für Verantwortliche

  • Unternehmen sollten einen Verantwortlichen gemäß § 9 VstG benennen und an die Datenschutzbehörde melden.
  • Dieser muss über tatsächliche Durchgriffsrechte verfügen.
  • In einem Verfahren kann die Datenschutzbehörde den § 9 VstG Verantwortlichen neben dem Unternehmen adressieren.
  • In weiterer Folge muss das Unternehmen und der §9 VstG Verantwortliche, eine Stellungnahme an die Datenschutzbehörde erstatten.
  • Die Datenschutzbehörde ist anschließend in der Lage, das Verfahren nur noch gegen das Unternehmen weiter zu führen und das Verfahren gegen den § 9 VstG Verantwortlichen einzustellen.

So entsteht indirekt eine Verpflichtung bzw. zumindest eine starke Empfehlung zur Meldung des § 9 VstG Verantwortlichen für Datenschutz.